Kategorien
Gemeinsame Stellungnahmen Stellungnahmen

Appell an das Land Nordrhein-Westfalen, Hygienefehler und Benachteiligung von Kindern zu beenden!

Johannes Hübner, Hans-Iko Huppertz

Inzwischen ist allgemein und wissenschaftlich anerkannt, dass Mund Nasenbedeckung eine wesentliche Rolle bei der Verhinderung der Verbreitung des neuen Coronavirus spielen. Dies betrifft selbstverständlich auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen und wurde vor kurzem noch einmal von mehreren wissenschaftlichen Gesellschaften auch für diesen Kontext betont (Stellungnahme der DGPI, der DGKJ, der DGKH, der DAKJ, des BVKJ. und der DGSPJ: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Regelbetriebs und zur Prävention von SARS-CoV-2-Ausbrüchen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder Schulen unter Bedingungen der Pandemie und Kozirkulation weiterer Erreger von Atemwegserkrankungen vom 03.08.2020; 5. Ad-hoc-Stellungnahme der Leopoldina: Coronavirus-Pandemie: Für ein krisenresistentes Bildungssystem vom 05.08.2020; Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2- Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien vom 06.08.2020).

Diese Empfehlungen unterscheiden sich in den Kriterien, wann genau Kinder beziehungsweise Schüler eine Mund-Nasenbedeckung tragen sollen. Mund-Nasenbedeckungen bieten vor allem einen Fremdschutz, d.h. die möglicherweise Virus tragende Person verhindert mit dieser Mund Nasenbedeckung die Übertragung auf andere Personen, aber sicherlich auch einen gewissen Eigenschutz. Besonders wichtig ist das in geschlossenen Räumen und wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, wie das in Unterrichts- und Betreuungssituationen häufig der Fall ist. Die Aufarbeitung der Übertragungswege in Gemeinschaftseinrichtungen hat zudem gezeigt, dass die Infektionen meist nicht vom Kind in die Einrichtung gebracht wurden, sondern dass die Infektionen überwiegend von den Erwachsenen ausgingen, also den Betreuern und Lehrern. Häufiger kam es auch schon zu Übertragungen innerhalb des Lehrerkollegiums, da sich Lehrer zum Beispiel im Lehrerzimmer oder bei Lehrerkonferenzen gegenseitig angesteckt haben. Entsprechend scheint es uns besonders wichtig, dass Lehrer und Betreuer Mund-Nasenbedeckungen tragen, wenn entsprechende Kriterien (z.B. bzgl. Häufigkeit von Fällen in der Umgebung) erfüllt sind. In der Empfehlung der Deutschen Akademie für Kinder und Jugendmedizin zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene sind diese Kriterien definiert und konkretisiert worden. 

Deshalb erscheint es besonders erstaunlich und nicht nachvollziehbar, warum das Bundesland Nordrhein-Westfalen zwar empfiehlt, dass Kinder und Schüler ab der ersten Klasse Mund Nasenbedeckung sogar im Unterricht tragen sollen, unabhängig von der Inzidenz der Erkrankung in der Umgebung, das aber den Lehrern das Tragen einer Mundnasenbedeckung freigestellt ist. Denjenigen, die vor allem dafür sorgen sollten, dass sie, falls sie infiziert sind, die Infektion nicht an die ihnen anvertrauten Schüler weitergeben, wird freigestellt, ob sie dieses Schutzmittel nutzen oder nicht. Es handelt sich hier um einen eindeutigen Fehler in der richtigen Handhabung der Hygienemaßnahmen!

Wir appellieren deshalb an alle Lehrer und Betreuer, entsprechend den Kriterien unserer Empfehlung, einen Mundnasenschutz zu tragen und appellieren an das Bundesland Nordrhein-Westfalen, seinen Ministerpräsidenten und die zuständige Kultusministerin, diesen Fehler zu korrigieren. Unserer Ansicht nach handelt es sich hier um eine Verletzung der Rechte von Kindern und eine Gefährdung von Kindern sowie anderen Lehrern.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen

Hier die Stellungnahme als PDF.

Korrespondenzadressen:

Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär
Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) e. V.
Chausseestr. 128/129; 10115 Berlin
Tel: 030.4000 588-0
E-Mail: kontakt@dakj.de; Internet: www.dakj.de

Prof. Dr. med. Johannes Hübner

Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI)
Chausseestr. 128/129, 10115 Berlin Deutschland