Satzung

Stand vom 03. Juni 2022

Vereinssatzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird zunächst im Text das generische Maskulinum verwendet. Im weiteren Verlauf sollte entschieden werden, ob das so beibehalten oder geändert werden soll.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)   Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und dabei insbesondere die Förderung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und ihrer Familien sowie die bestmögliche Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen.

(2) In ständiger Orientierung an den Interessen der Kinder- und Jugendlichen hat der Verein das Ziel, dass seine Mitglieder als gemeinsame Stimme der „Kinder- und Jugendgesundheit“ auftreten, wobei bei Stellungnahmen und Pressemitteilungen insbesondere sozialpädiatrische Aspekte berücksichtigt werden sollen. Dieses Miteinander und geeinte Vorgehen ermöglicht der Verein durch Beteiligung und Mitwirkung aller Mitglieder und seine darauf ausgerichteten Strukturen.

(3) Die Zwecke des Vereins werden u. a. durch folgende konkrete Maßnahmen unmittelbar erreicht:

– Steigerung der Weiterbildungsqualität in der Kinder- und Jugendmedizin sowie in der Kinderkrankenpflege;

– Erarbeitung von Stellungnahmen bei aktuellen Fragen zur Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen;

– Entwicklung von Konzepten zur Gesundheitsprävention von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Entwicklung konzeptioneller Verbesserungsvorschläge für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Einrichtungen sowie zur Förderung der nationalen und internationalen Kindergesundheit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Zur Erreichung der Ziele bildet der Verein eine Plattform für die schnelle und stringente Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern.

(2) Er stellt die erforderlichen organisatorischen und technischen Strukturen bereit.

(3) Er fungiert als leicht erreichbare, effiziente Servicestelle für die Mitglieder, führt Themenbeiträge zusammen und stellt Moderation, Organisation, Information und Kommunikation unter den Mitgliedern zeitnah sicher.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von juristischen Personen, die als Verband oder Elternorganisation im Bereich Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen aktiv sind. Diese Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder. Neben der stimmberechtigten Mitgliedschaft sind eine kooptierte Mitgliedschaft für Organisationen, die mit dem Vereinszweck in enger Verbindung stehen, sowie eine Fördermitgliedschaft möglich.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied wirkt an der Durchführung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben ideell und finanziell mit und ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm dabei über fremde Verhältnisse bekannt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder versichern sich gegenseitig einer wertschätzenden Anerkennung der jeweiligen originären Expertisen, eigenen Domänen, Netzwerke, Ressourcen und Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungsziele. Sie verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinsstrukturen und aktiven Mitarbeit.

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich.

(4) Der Verein erhebt zur Erreichung seines Zwecks von seinen stimmberechtigten Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Kooptierte Mitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung eines finanziellen Mitgliedsbeitrages befreit. Die Mitgliederversammlung kann dazu eine Beitragsordnung beschließen.

(5) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft erlischt bei Erlöschen der juristischen Person. Im Falle einer Verschmelzung oder eines Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz besteht die Mitgliedschaft mit dem übernehmenden Rechtsträger bzw. der juristischen Person in neuer Rechtsform fort. Im Falle der Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 und 3 Umwandlungsgesetz bleibt der übertragene Rechtsträger als juristische Person stimmberechtigtes Mitglied. In anderen Fällen der Umwandlung erlischt die Mitgliedschaft.  Eine Mitgliedschaft erlischt ferner durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Gesamtvorstand, die jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist.

(6) Der Ausschluss kann auch seitens des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins in besonderem Maße zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.  Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, er gilt mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(7) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Beiträge und sonstige materielle Zuwendungen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(8) Sofern natürliche Personen aufgrund der bisherigen Satzung stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, bleibt deren stimmberechtigte Mitgliedschaft bestehen (Altmitgliedschaft). Abs. 5 S. 3 gilt mit der Maßgabe, dass diese Altmitglieder jederzeit und zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein austreten können.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand. Der Vorstand ist der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Kooptierte Mitglieder und fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht; sie haben nach Maßgabe dieser Satzung Vorschlags-/Initiativrechte.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)          Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung vom Vorstand und dessen Entlastung;

b)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

c)          Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

d)         Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge sowie

e)          Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

(3) In der ersten Hälfte eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstands zu beschließen hat.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens zwei Vollmitglieder nach § 4, Abs. 1 Satz 2 unter Angabe eines Grundes die Einberufung schriftlich beantragt haben. Die Einberufung hat in diesem Fall spätestens 30 Tage nach der Antragstellung zu erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist mindestens 1 Woche.

(6) Die Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltungen, als hybride Mitgliederversammlungen oder als digitale/virtuelle Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Der Vorstand kann festlegen, dass Mitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung gemäß Satz 1 ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgeben. Der Vorstand legt bei der Einladung verbindlich fest, ob die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung, als hybride Mitgliederversammlung oder als digitale/virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet. Näheres kann in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt werden.

 

(7) Anträge an die Mitgliederversammlung sowie Ergänzungen der Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor ihrem Stattfinden schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Diese Ergänzungen und Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist dieser verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder den Schatzmeister vertreten. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, es sei denn, die Satzung legt andere Mehrheitsverhältnisse fest. Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung während der Versammlung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Abweichend von § 6 Abs. 6 der Satzung können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand und Gesamtvorstand

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Amtszeit beginnt bzw. endet zum Wechsel des Kalenderjahres.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus je einem Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. Die Gesamtvorstandsmitglieder sollen Personen sein, die in den Mitgliedsorganisationen Vorstands- oder Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder entsenden jeweils einen Kandidaten in den Gesamtvorstand.

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Gesamtvorstand angehören. Abs. (2) S. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins (§ 8).

a) Vorsitzender des Vorstands ist abwechselnd jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres das von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. entsandte Vorstandsmitglied. Das Recht zur erstmaligen Benennung des Vorsitzenden hat die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V.

b) Schatzmeister ist abwechselnd jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres das von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. entsandte Vorstandsmitglied, das in dem Zeitraum nicht den Vorstandsvorsitz innehat.

c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtszeit aus, benennt das entsendende Mitglied einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.

d) Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die den BVKJ oder die DGKJ vertreten, sind dabei nur aktiv stimmberechtigt.

e) Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich.

(4) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein juristisch nach § 26 BGB allein vertreten.

(6) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, den Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften oder dem Vorstand übertragen sind.

Der Gesamtvorstand agiert nicht als eigenständiger Akteur nach außen.

Er hat insbesondere die Aufgaben:

a)          endgültige Feststellung der Jahresrechnung;

b)         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)          Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

d)         Beschlussfassung über die Bildung von Kommissionen;

e)          Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands.

f)          Beschlussfassung über die beiden Geschäftsordnungen der Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie

g)         Gewährleistung der Strukturqualität in den Kommissionen und Arbeitsgruppen.

(7)        Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich.

(8)       Sitzungen des Gesamtvorstands sowie des Vorstands können als Präsenzsitzungen, virtuell oder hybrid stattfinden. Der Vorstand kann vom Gesamtvorstand unabhängige Sitzungen abhalten. Über die Beschlüsse des Vorstands sowie des Gesamtvorstands ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs zu unterzeichnen ist.

(9)       Altmitglieder gem. § 4 Abs. (8) können nicht Mitglied des Gesamtvorstands oder des Vorstands sein.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Vertretung des Vereins i. S. v. § 26 BGB obliegt dem Vorstand (§§ 5 S. 1 und 7 Abs. 2). Für die Führung der Geschäfte des Vereins (nach § 7, Abs. 3) kann er einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen. Der oder die Geschäftsführer dürfen nicht Angestellte oder Organe eines stimmberechtigten Mitgliedes sein. Der oder die Geschäftsführer sind Angestellte des Vereins. Sie erhalten eine Vergütung, die sich an den Entgeltgruppen des TVöD orientiert. Für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrages ist der Vorstand zuständig.

(2) Der oder die Geschäftsführer des Vereins nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstands teil.

(3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Näheres bestimmt die vom Vorstand festzulegende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

§ 9 Kommissionen und Arbeitsgruppen

(1) Die inhaltliche Arbeit des Vereins erfolgt in Kommissionen und Arbeitsgruppen.

(2) Kommissionen werden auf Initiative der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch den Vorstand gebildet, wobei alle Vereinsmitglieder Delegierte in die Kommission entsenden können. Hinzuziehen weiterer Experten ist bedarfsweise möglich. Nach Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder werden die Kommissionsmitglieder auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung des Vorstandes, eine Kommission zu bilden, steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gesamtvorstands.

(3) Die Delegierten der Kommission wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der die Kommission gegenüber den Organen des Vereines und in Abstimmung mit dem Vorstand in der Außenkommunikation vertritt.

(4) Kommissionen arbeiten themenbezogen, sind auf Dauer angelegt und tagen mindestens zweimal im Jahr. Über Ergebnisse und Zwischenergebnisse werden die stimmberechtigten Vereinsmitglieder zeitnah, mindestens aber halbjährlich informiert. Alles Weitere regelt die Arbeitsordnung für die Kommissionen, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

(5) Arbeitsgruppen arbeiten themenbezogen, treten kurzfristig, bei Bedarf als Ad-Hoc-Arbeitsgruppen zusammen und sind nicht auf Dauer angelegt.

(6) Arbeitsgruppen werden auf Initiative eines stimmberechtigten Vereinsmitgliedes gebildet, wenn über die Aufgaben der Kommissionen hinaus aufgrund aktueller Entwicklungen eine mitgliederübergreifende Abstimmung von Positionen geboten oder wünschenswert ist. Die Geschäftsführung informiert alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Einberufung einer neuen Arbeitsgruppe und bittet die für die Einrichtung der Arbeitsgruppe erforderlichen Vereinsmitglieder um die Benennung von Delegierten. Die Arbeitsgruppe entscheidet im Rahmen ihrer Konstituierung, welche weiteren Delegierten sie ggfls. für ihre Arbeit benötigt und fordert diese zur Mitarbeit auf.

(7) Die professionelle Moderation der Arbeitsgruppen wird durch die Geschäftsführung sichergestellt. Sie kann dafür Externe beauftragen. Die vereinsinterne Kommunikation über die Arbeit der Arbeitsgruppen erfolgt zeitnah, ressourcenschonend und, soweit möglich, unter Nutzung digitaler Medien und nur im Ausnahmefall in Form eines Vor-Ort-Meetings.

(8) Die Vereinsmitglieder benennen Delegierte für die Arbeitsgruppen. Die Delegierten berichten zeitnah an ihre Verbände und dem Gesamtvorstand. Die Mitgliedsverbände verpflichten sich, durch geeignete interne Regeln Eilentscheidungen der Arbeitsgruppen zu ermöglichen.

(9) Die Delegierten der Arbeitsgruppen achten in Abstimmung mit der Geschäftsführung aktiv auf Einhaltung der Zeitlinie z.B. durch Fristensetzung zur zeitgerechten Reaktion ihrer Entsendeorganisation.

(10) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

(11) Verlautbarungen des Bündnisses werden von allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern grundsätzlich einvernehmlich getragen. Weitere Detailfragen regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. ist erforderlich. Dazu müssen in der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein.

(2) Beschlüsse zu den in Abs. 1 genannten Punkten können nur gefasst werden, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung enthalten waren. Sind alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und sind mindesten 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, können in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Ergänzungen der Tagesordnung beschlossen werden.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Liquidation durch den Vorstand.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF Deutschland (Deutsches Komitee für UNICEF, e. V.) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.