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Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Berlin, Oktober 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o.g. Referentenentwurf, die wir für alle unsere Mitgliedsverbände gemeinsam wahrnehmen. Das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit (Bündnis KJG) ist ein Zusammenschluss der kinder- und jugendmedizinischen Gesellschaften und Fachverbände Deutschlands, Kinderkrankenpflege und Elternverbände. Das Bündnis KJG koordiniert die gemeinsamen Ziele und Aufgaben seiner Mitglieder zum Wohle von Kindern und Jugendlichen und vertritt diese Ziele nach außen gegenüber Gesellschaft und Politik.

Der Entwurf sieht die jährliche technische Fortschreibung der Indikatoren-DRGs in der Anlage zu § 3 Absatz 1 PpUGV auf Grundlage des aG-DRG-Systems 2026 vor. Da die Pflegepersonaluntergrenzen in § 6 PpUGV als verbindliches Basisstrukturmerkmal unverändert bleiben und sich der Umfang der pflegesensitiven Bereiche nicht verändert, bestehen gegen die technische Fortschreibung keine Einwände. Allerdings werden damit die strukturellen Probleme der pflegerischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, auf die wir bereits im Zusammenhang mit der 6. Änderungsverordnung hingewiesen hatten, nicht adressiert:

Die Anlage führt zahlreiche Indikatoren-DRG auf, die neben der Behandlung von erwachsenen Patient:innen auch die Behandlung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen umfassen. Beispielhaft sei der Bereich Innere Medizin (DRG H63A, E65A, E69A, K64C, R62B u.v.m.) genannt. Damit kann formal die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Abteilungen der Erwachsenenmedizin bei der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche der Erwachsenenmedizin gem. PpUGV berücksichtigt werden. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Abteilungen der Erwachsenenmedizin enthält dieser Patientengruppe jedoch altersgerechte professionelle Krankenpflege vor, auf die sie u.a. gem. der Charta der European Association for Children in Hospital ein Anrecht haben.

Die hohe Komplexität pflegerischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die anatomischen und physiologischen Besonderheiten der Altersgruppe und die Vielfalt besonderer Krankheiten sowie das Anleiten und Beraten von Bezugspersonen setzen Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen voraus, über die Pflegekräfte in der Erwachsenenmedizin nicht verfügen. Wir regen daher an, die Zuordnung altersdifferenzierter DRGs in sämtlichen Bereichen der Anlage systematisch zu überprüfen und Kinder und Jugendliche den entsprechenden pädiatrischen Bereichen zuzuordnen. Alternativ bedarf es u.E. einer Klarstellung dahingehend, dass bei der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche gem. PpUGV in der Erwachsenenmedizin Fälle in der Altersgruppe 0-17 Jahre nicht zu berücksichtigen sind.

Ziel sollte es jedenfalls sein, Kinder und Jugendliche ausschließlich in entsprechend ausgewiesenen Einrichtungen der konservativen und operativen Kinder- und Jugendmedizin zu betreuen, wo sie von entsprechend ausgebildeten Pflegekräften betreut werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der vereinzelten Praxis, 16-17 jährige Patient:innen gelegentlich in Abteilungen der stationären Erwachsenenmedizin zu behandeln.

Das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit begrüßt ausdrücklich, dass der vorliegende Entwurf alle bisher abgegrenzten kinder- und jugendmedizinisch relevanten pflegesensitiven Bereiche unverändert fortführt. Allerdings weisen wir erneut darauf hin, dass im pflegesensitiven Bereich der speziellen Pädiatrie (z.B. in den stationären Einrichtungen der Neuround Sozialpädiatrie) die multiprofessionellen Teamstrukturen zu berücksichtigen sind, die die bekanntermaßen hohe Prozess- und Ergebnisqualität solcher spezialisierten Versorgungsangebote erst ermöglichen. Konkret regen wir an, die PpUGV dahingehend zu ergänzen, dass im Bereich der speziellen Pädiatrie die therapeutischen und  pädagogischen Berufsgruppen (z.B. staatlich anerkannte Erzieher:innen, Heilerziehungspfleger:innen) gleichwertig auf die Personalschlüssel angerechnet werden.

Nach dem Wegfall der Kinder-PPR 2.0 im Gefolge des GKV Beitragsstabilisierungs-gesetzes (GKV-BStabG) stellen aktuell die Festlegungen der PpUGV einen unzureichenden Minimalschutz für gute Prozess- und Ergebnisqualität in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege dar. Hinsichtlich einer aufwandsgerechten bundeseinheitlichen Pflegepersonalbemessung in diesem Bereich besteht seitens des Gesetzgebers dringender Regelungsbedarf. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Stellungnahme als PDF

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