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Stellungnahmen Stellungnahmen der Kommission Infektionskrankheiten und Impffragen

Koadministration von Impfstoffen

Stellungnahme der Kommission für Infektionskrankheiten und Impffragen im Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e.V. (Bündnis KJG),

Stand: März 2026
Federführung: Prof. Dr. Ulrich Heininger, Basel

Mitglieder der Kommission für Infektionskrankheiten und Impffragen

Dr. med. Herbert Grundhewer (BVKJ), Prof. Dr. med. Ulrich Heininger (DGKJ), Dr. med. Henriette Högl (knw), Dr. med Ulrike Horacek (DGSPJ), Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz (DGKJ), Prof. Dr. med. Markus Knuf (DGPI), Prof. Dr. med. Georg-Christoph Korenke (DGKJ), Prof. Dr. med. Andreas Müller (Sachverständiger), PD Dr. med. Julia Tabatabai (BVKJ), Prof. Dr. med. Ulrich v. Both (DGKJ) (Sprecher).

Allgemeine Überlegungen

Im Praxisalltag stellt sich häufig die Frage nach Koadministration, also der gleichzeitigen Gabe verschiedener Impfstoffe während eines Arzttermins. Wenn in einem bestimmten Alter mehr als eine Impfung empfohlen ist, so kann mittels Koadministration der empfohlenen Impfungen Zeit gewonnen und ein schnellstmöglicher Impfschutz erreicht werden.

Im Interesse eines möglichst frühen Immunschutzes und um die Anzahl der Impftermine zu verringern, empfiehlt die STIKO explizit die gleichzeitige Verabreichung von mehreren Injektionsimpfstoffen [1]. Für viele Koadministrationen gibt es Studiendaten, welche deren Unbedenklichkeit belegen. Informationen dazu findet man in den Fachinformationen der entsprechenden Impfstoffprodukte im Abschnitt 4.5. («Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen») [2]. Wir gehen in Übereinstimmung mit dem Paul-Ehrlich-Institut davon aus, dass ähnliche Impfstoffe bei gleichzeitiger Verabreichung eine vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit aufweisen. Zudem handelt es sich nicht um einen sogenannten „Off-label-use“ [3].

Wenn keine Daten zu einer vorgesehenen Koadministration in den Fachinformationen der jeweiligen Impfungen erwähnt werden, so ist diese dennoch möglich.

Praktische Beispiele

1. Impfungen im 1. Lebensjahr

Die STIKO empfiehlt im Alter von 2 Monaten die jeweils erste Dosis eines hexavalenten Impfstoffs (DTaP-IPV-Hib-HepB), Pneumokokken-Konjugat- (PCV13 oder PCV15) und Meningokokken-B-Impfstoffs. Zudem ist im Alter ab 6 Wochen (bis spätestens 2 Monate) die erste Dosis eines oralen Rotavirus-Impfstoffs empfohlen [1]. Die STIKO empfiehlt hierfür explizit die Koadministration:

„Um einen möglichst frühen Immunschutz zu erreichen und die Anzahl der Impftermine zu verringern, empfiehlt die STIKO explizit die Koadministration von mehreren Injektionsimpfstoffen (1. und 2. MenB-Impfstoffdosis in Kombination mit 6-fach-Impfstoff und PCV). Dabei sollen die Injektionen wie üblich beidseits in den M. vastus lateralis (antero-lateraler Oberschenkelmuskel) gegeben werden. Der Abstand zwischen 2 Injektionen auf der gleichen Seite soll mindestens 2 cm betragen.“ [1]

Was ist hierfür bezüglich Verträglichkeit und Wirksamkeit bzw. Immunogenität zu beachten?

In der aktuellen Fachinformation (Stand April 2024) des einzigen im Säuglingsalter zugelassenen Meningokokken-B-Impfstoffs Bexsero wird dazu ausgeführt [2]:

„Bexsero kann gleichzeitig mit den folgenden Impfstoff-Antigenen verabreicht werden, entweder als monovalenter Impfstoff oder als Kombinationsimpfstoff: Diphtherie, Tetanus, Pertussis (azellulär), Haemophilus influenzae Typ B, Poliomyelitis (inaktiviert), Hepatitis B, heptavalentes Pneumokokken-Konjugat, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Meningokokken-Gruppen A-, C-, W-, Y-Konjugat.“

Zudem wird erläutert:

„Klinische Studien zeigten, dass die Immunantwort auf die routinemäßig verabreichten Impfstoffe durch die gleichzeitige Verabreichung von Bexsero nicht beeinträchtigt wurde, basierend auf der Nicht-Unterlegenheit der Antikörperantwort-Raten im Vergleich zur alleinigen Gabe der Routineimpfstoffe. Die Immunantwort auf inaktivierte Polioviren Typ 2 und Pneumokokken-Konjugat-Serotyp 6B war in den durchgeführten Studien nicht konsistent, und es wurden niedrigere Antikörpertiter gegen Pertussis Pertactin beobachtet. Diese Daten deuten jedoch nicht auf eine klinisch signifikante Interferenz hin.“

Was bedeutet das in der Praxis? Die 1. und 2. Dosis MenB im Alter von 2 und 4 Monaten kann gleichzeitig mit einem hexavalenten Impfstoff erfolgen. Die 3. Dosis ist im Alter von 12 Monaten empfohlen, d.h. in einem Alter, in dem keine anderen Standardimpfungen vorgesehen sind. Sollte die im Alter von 11 Monaten vorgesehene 3. hexavalente und/oder 1. MMR/V Impfung bis dahin noch nicht erfolgt sein, so können diese auch gleichzeitig mit Bexsero während eines Arztbesuches nachgeholt werden.

Die Koadministration der oralen Rotavirus-Impfstoffe wird in der Fachinformation nicht erwähnt. Dies bedeutet, dass der Hersteller keine Daten dazu bei der Zulassungsbeantragung vorgelegt hat. Auch der umgekehrte Fall, d.h. die entsprechenden Abschnitte in den Fachinformationen der beiden in Deutschland zugelassenen Rotavirusimpfstoffe Rotarix (Stand Juli 2023) und Rotateq (Stand Dezember 2025), enthalten keine Angaben zur Koadministration mit Bexsero [2]. Fehlende Daten heisst aber nicht, dass die Koadministration nicht erfolgen darf, wenn sie opportun, sinnvoll und als solche indiziert ist. Da die 1. Dosis eines Rotavirus-Impfstoffs ab dem Alter von 6 Wochen empfohlen ist, ist der Impfbeginn im Alter von 2 Monaten bereits verzögert und die rasche Umsetzung daher dringlich. Es ist nicht plausibel, dass es bei Injektionsimpfungen und simultaner oraler Rotavirus-Impfung zu unerwünschten immunologischen Interferenzen kommt.

Der erwähnte «heptavalente» Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV7) ist nicht mehr verfügbar, hingegen die von der STIKO in diesem Alter empfohlenen 13- bzw. 15-valenten Impfstoffe (PCV13 und PCV15). Konsultiert man diese Fachinformationen, so findet man folgende Hinweise zu Koadministrationen [2]:

Prevenar 13 (PCV 13, Stand April 2025):

„Prevenar 13 kann zusammen mit jedem der folgenden Impfstoffantigene (als monovalenter oder Kombinationsimpfstoff) verabreicht werden: Diphtherie‑, Tetanus‑, azelluläres oder Ganzkeim‑Pertussis‑, Haemophilus‑influenzae‑Typ‑b‑, inaktiviertes Poliomyelitis‑, Hepatitis‑B‑ (…), Masern‑, Mumps‑, Röteln‑, Varicella‑ und Rotavirus‑Antigen. Prevenar 13 kann Kindern im Alter von 12–23 Monaten, die gemäß den lokalen Empfehlungen zuvor ausreichend mit Prevenar 13 grundimmunisiert wurden, auch zusammen mit dem Meningokokken‑Gruppen A, C, W‑135 und Y‑Polysaccharid‑Tetanustoxoid‑Konjugatimpfstoff verabreicht werden.“

Und bei Vaxneuvance (PCV 15, Stand Dezember 2025):

„Vaxneuvance kann zeitgleich mit jedem der folgenden Impfstoffe (entweder als monovalenter oder Kombinationsimpfstoff) verabreicht werden: Diphtherie-, Tetanus-, Pertussis-, Poliomyelitis-(Serotypen 1, 2 und 3), Hepatitis-A-, Hepatitis-B-, Haemophilus-influenzae-Typ-B-, Masern-, Mumps-, Röteln-, Varizellen- und Rotavirus-Impfstoffe.“

Die Koadministration mit dem MenB-Impfstoff oder den oralen Rotavirus-Impfstoffen wird zwar nicht aufgeführt, ist aber dennoch möglich und vorteilhaft.

Somit dürfen im Alter von 2 (bzw. 4) Monaten DTaP-IPV-Hib-HepB, Pneumokokken-Konjugat- (PCV13 oder PCV15), Meningokokken-B- und ggf. Rotavirus-Impfstoff zeitgleich verabreicht werden.

2. Impfungen bei Jugendlichen

Im Alter von 9-16 Jahren sind Auffrischimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis (Tdap-IPV), sowie die Impfungen gegen HPV und MenACWY standardmäßig von der STIKO empfohlen [1].

Die Fachinformationen der beiden zugelassenen Tdap-IPV-Impfstoffe führen zur Koadministration folgendes aus [2]:

Boostrix-Polio (Stand Juni 2023):

“Boostrix Polio kann gleichzeitig mit jedem monovalenten oder kombinierten Impfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln und/oder Varizellen (MMR/V) sowie gegen das humane Papillomvirus (HPV) verabreicht werden, ohne dass es zu einer klinisch relevanten Beeinträchtigung der Antikörperantwort auf eine der in den jeweiligen Impfstoffen enthaltenen Komponenten kommt (..). Die gleichzeitigeVerabreichung von Boostrix Polio mit anderen Impfstoffen oder mit Immunglobulinen ist nicht untersucht worden. Es ist unwahrscheinlich, dass eine gleichzeitige Verabreichung zu einer Beeinträchtigung der Immunantwort führt. Falls erforderlich, kann Boostrix Polio entsprechend der allgemein anerkannten Impfpraxis und gemäß offiziellen Empfehlungen gleichzeitig mit anderen Impfstoffen oder mit Immunglobulinen in verschiedene Gliedmaßen verabreicht werden.”

Repevax (Stand November 2025):

„Basierend auf den Ergebnissen klinischer Studien zur gleichzeitigen Anwendung, kann Repevax mit humanem Papillomavirus-Impfstoff (HPV) und/oder konjugierten Meningokokken-Polysaccharid-Impfstoffen (Serogruppen A, C, Y und W) (MenACYW) verabreicht werden (entweder alle drei Impfstoffe gleichzeitig oder paarweise) (…). Die Verabreichung sollte entsprechend den offiziellen Impfempfehlungen erfolgen. Die Injektionen müssen kontralateral erfolgen. Mögliche Wechselwirkungen bei zeitgleicher Verabreichung mit anderen Impfstoffen, biologischen Produkten oder anderen Arzneimitteln wurden nicht untersucht. Da Repevax ein inaktivierter Impfstoff ist, darf er in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Impfempfehlungen zeitgleich mit anderen Impfstoffen oder Immunglobulinen an unterschiedlichen Injektionsstellen verabreicht werden.“

Während also bei Repevax alle 3 in dieser Altersgruppe empfohlenen Impfungen mit Daten zur Koadministration untermauert sind, ist dies bei Boostrix-Polio formal nur für die zeitgleiche Verabreichung der HPV-Impfung der Fall. Wie eingangs ausgeführt, ist dennoch grundsätzlich die Koadministration aller 3 Impfungen produktunabhängig möglich. Unterstützend kommt hinzu, dass in den Fachinformationen der 3 zugelassenen MenACWY-Impfstoffe zur Koadministration mit Tdap(-IPV) Stellung genommen wird:

MenQuadfi (Stand Juli 2025):

„Im Alter von 10 – 17 Jahren kann MenQuadfi zusammen mit Impfstoffen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (azellulär, aus Komponenten, adsorbiert, reduzierter Antigengehalt) (Tdap) oder Tdap- und inaktiviertem Poliovirus-Impfstoff (Tdap-IPV) und 4-valentem humanem Papillomavirus-Impfstoff (rekombinant, adsorbiert) (4vHPV) oder 9-valentem HPV-Impfstoff (9vHPV) verabreicht werden. Die Antikörperreaktionen auf einige der Antigene können jedoch durch die gleichzeitige Verabreichung beeinflusst werden. Meningokokken-Impfstoff-naive Kinder und Jugendliche (im Alter von 10 – 17 Jahren) zeigten keine unterlegene Immunantwort auf das PT-Antigen und eine geringere Immunantwort auf FHA-, PRN- und FIM-Antigene, wenn der Tdap-Impfstoff gleichzeitig mit MenQuadfi und 4vHPV verabreicht wurde, gegenüber dem Tdap-Impfstoff, der nur gleichzeitig mit dem 4vHPV-Impfstoff verabreicht wurde (die Immunantwort wurde nach Abschluss der vollständigen HPV-Impfserie beurteilt). Die klinische Bedeutung der beobachteten Pertussis-Antigenreaktionen, die auch bei anderen tetravalenten Meningokokken-Konjugatimpfstoffen beobachtet wurden, ist unbekannt.“

Menveo (Stand September 2025):

„Bei Jugendlichen (11 bis 18 Jahre) wurde Menveo in zwei Koadministrationsstudien entweder mit einem adsorbierten Kombinationsimpfstoff mit Tetanus-, reduzierter Diphtherie- und azellulärer Pertussiskomponente (Tdap) alleine oder mit Tdap und einem rekombinanten HPV-Vierfachimpfstoff gegen humane Papillomaviren (Typen 6, 11, 16 und 18) evaluiert. Beide Studien unterstützen die gleichzeitige Verabreichung der Impfstoffe. Die Verabreichung von Menveo einen Monat nach einerImpfung mit Tdap führte zu statistisch signifikant geringeren Seroreaktionen gegen die Serogruppe W-135. Da keine direkte Auswirkung auf die Seroprotektionsrate beobachtet wurde, ist die klinische Bedeutung derzeit noch unbekannt. Es gab Hinweise auf eine gewisse Suppression der Antikörperreaktion auf zwei der drei Pertussis-Antigene. Die klinische Relevanz dieser Beobachtung ist nicht bekannt. Nach der Impfung hatten über 97 % der Probanden messbare Pertussis-Titer gegen alle drei Pertussis-Antigene.“

Nimenrix (Stand Oktober 2024):

„Einen Monat nach der gleichzeitigen Verabreichung mit einem adsorbierten Kombinationsimpfstoff aus Tetanus-Toxoid, Diphtherie-Toxoid (reduzierter Gehalt) und azellulärem Pertussis-Antigen (Tdap) bei Personen im Alter von 9 bis 25 Jahren wurden für jedes Pertussis-Antigen (Pertussis-Toxoid [PT], filamentöses Hämagglutinin [FHA] und Pertactin [PRN]) niedrigere GMCs beobachtet. Mehr als 98 % der Personen hatten Anti-PT-, FHA- oder PRN-Konzentrationen oberhalb des Schwellenwertes der Untersuchung. Die klinische Relevanz dieser Beobachtung ist nicht bekannt. Die gleichzeitige Verabreichung hatte keine Auswirkungen auf die Immunantworten auf Nimenrix oder die in Tdap enthaltenen Tetanus- oder Diphtherie-Antigene. Falls Nimenrix gleichzeitig mit anderen injizierbaren Impfstoffen verabreicht wird, sollten die Impfstoffe immer in verschiedene Gliedmaßen injiziert werden.“

Die Kommission befürwortet, die o.g. für Jugendliche im Alter von 9-16 Jahren empfohlenen Impfungen in beliebigen Kombinationen (2 oder auch 3 Impfungen an einem Termin) im Rahmen eines Arztbesuches in Koadministration zu verabreichen.

3. Indikations-, Reise- und Berufsimpfungen

Kinder und Jugendliche werden öfter mit dem Wunsch nach einer Impfung außerhalb der Standardimpfungen in der Praxis vorgestellt. Anlass kann eine Reise sein, z.B. mit der Frage nach einer FSME-Impfung oder der Wunsch nach einer Influenzaimpfung. Bei dieser Gelegenheit sollte auch der Impfstatus für Standardimpfungen überprüft werden. Fehlende oder anstehende Standardimpfungen können gleichzeitig mit den für eine Reise erforderlichen Impfungen oder einer Influenzaimpfung gegeben werden. Dazu die Fachinformation von ENCEPUR Kinder (Juni 2025):

„Zeitabstände zu anderen Impfungen sind nicht erforderlich.“

FSME Immun 0,25 Junior (Oktober 2024):

„Es wurden keine Studien mit anderen Impfstoffen oder Arzneimitteln zur Erfassung von Wechselwirkungen durchgeführt. Die gleichzeitige Verabreichung von FSME-IMMUN 0,25 ml Junior mit anderen Impfstoffen sollte nur gemäß den offiziellen Empfehlungen erfolgen.“

Mit den „offiziellen Empfehlungen“ sind in Deutschland die der STIKO gemeint. Sie unterstützt die Koadminstration von Impfungen im Interesse eines möglichst frühen Immunschutzes und zur Schließung von Impflücken.

4. Nachholimpfungen

Oftmals sind Nachholimpfungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit unvollständigem oder unbekanntem Impfstatus notwendig. Hierzu verweist die Kommission auf das ausführliche Kapitel 6 zu Nachholimpfungen in den STIKO-Impfempfehlungen [1]. Dort sind in den Tabellen altersbezogene Empfehlungen und Impfschemata angeführt. Auch und gerade in diesen Situationen erlaubt die Koadministration das rasche Schliessen von Impflücken und sollte deshalb bevorzugt angewendet werden.

Verträglichkeit der Koadministration von Impfungen

Alle Angaben zu Impfungen im Abschnitt 4.5 der Fachinformationen («Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen») beziehen sich auf deren Immunogenität. Bezüglich der Verträglichkeit der Koadministration ist zu beachten, dass lokale Impfreaktionen impfstoffspezifisch unabhängig davon auftreten, ob 1 oder mehrere Impfungen verabreicht werden. Appliziert man 2 Impfungen mit mindestens 2 cm Abstand in dieselbe Extremität, so ist die Rate und additive Dauer von schmerzhaften Lokalreaktionen sogar niedriger und kürzer, als wenn man diese Impfungen zu zwei verschiedenen Zeitpunkten injiziert. Eine Einschränkung hierfür ist jedoch der Hinweis bei einigen Impfstoffen, dass die Injektionen in unterschiedliche Extremitäten erfolgen sollen. Die STIKO schränkt dies hingegen nicht ein (siehe oben).

Systemische unerwünschte Ereignisse (fälschlicherweise «Nebenwirkungen» genannt), wie z.B. Appetitmangel, Kopfschmerzen oder Müdigkeit, sind oftmals zufällig koinzidierend (erkennbar am Vergleich mit der Plazebogruppe in geblindeten, randomisierten Studien) und nicht notwendigerweise kausal der jeweiligen Impfung zuzuschreiben. Viele dieser postvakzinalen Ereignisse treten daher bei Koadministration weniger häufig in Erscheinung als bei sequenzieller Verabreichung.

Fieber kann ebenfalls koinzidierend auftreten (Differentialdiagnose!) oder durch die Impfungen hervorgerufen werden. Bei manchen Koadministrationen – z.B. Meningokokken Gruppe B, hexavalent und Pneumokokken-Konjugat – ist die Fieberwahrscheinlichkeit in den ersten 2-3 Tagen postvakzinal höher als bei separater Verabreichung der Impfungen.

Da aber bei Einzelgaben statt Koadministration mehr Impftermine erforderlich sind, ist die kumulative Fieberwahrscheinlichkeit bei separater Administration dennoch grösser als bei einmaliger Koadministration. Somit überwiegen die Vorteile der Koadministration auch im Hinblick auf die Verträglichkeit.

Voraussetzungen für die Koadministration von Impfstoffen

Grundsätzlich ist die Koadministration von 2 oder mehr Impfungen immer möglich. Dies ist unabhängig davon, ob die Koadministration der geplanten Impfungen in Studien untersucht wurde und als unbedenklich deklariert wurde oder ob keine Daten dazu in den Fachinformationen erwähnt werden [3].

Wie bei allen Impfungen werden die Sorgeberechtigten bzw. PatientInnen zu Nutzen und Risiko der einzelnen Impfungen und der geplanten Koadministration aufgeklärt und erklären sich damit einverstanden.

Alternativen zur Koadministration

Wenn verschiedene Impfungen indiziert sind, aber eine Koadministration abgelehnt wird, so erfordert dies zusätzliche Arzttermine. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur zwischen zwei Lebendimpfstoffen, die nicht am selben Tag verabreicht werden, ein Mindestabstand von 4 Wochen einzuhalten ist. Zwischen verschiedenen Totimpfstoffen oder wenn Totimpfstoffe auf Lebendimpfstoffe folgen (und umgekehrt) darf der zeitliche Abstand beliebig sein. Eventuelle Impfreaktionen vorausgegangener Impfungen sollten vor erneuter Impfung vollständig abgeklungen sein.

Stellungnahme der Kommission

  • Die Kommission unterstützt die von der STIKO explizit empfohlene Koadministration von zwei und mehr Impfungen im Rahmen eines Arztbesuchs. Dies ist im Interesse der PatientInnen, weil es der zeitgerechten Umsetzung geltender Impfempfehlungen dient und bestehende Impflücken schnellstmöglich schliesst.
  • Koadministrationen sind vielfach durch Studiendaten, welche in die Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe (Abschnitt 4.5) Eingang gefunden haben, untermauert. Dabei lohnt es sich, bei fehlender Erwähnung der möglichen Koadministration in Impfstoff A die Fachinformation des zur Diskussion stehenden Impfstoffs B (ggf. auch Impfstoff C) zu konsultieren.
  • Im Aufklärungsgespräch vor der Impfung, ggf. auch bei der Abgabe schriftlicher Informationen, soll im Interesse eines zeitnahen und vollständigen Impfschutzes auf die Vorteile der Koadministration anstehender Impfungen hingewiesen werden, selbst wenn die zeitgleiche Gabe der jeweiligen Impfstoffe nicht in Studien untersucht wurde. Wie immer muss im Anschluss an die Aufklärung formal das Einverständnis der Sorgeberechtigten bzw. PatientInnen eingeholt und dokumentiert werden.

Literatur

  1. Ständige Impfkommission: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2026. Epid Bull 2026;4:1-79
  2. www.fachinfo.de
  3. https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/mitteilungen/251211-koadministration-impfstoffe.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Interessenkonflikte: Die Angaben zum Interessenkonflikt orientieren sich am Formular des International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE).

Herbert Grundhewer hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Ulrich Heininger hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. In den letzten 36 Monaten hat er in Data Safety Monitoring Boards mitgearbeitet: Cell-Based Quadrivalent Subunit Influenza Virus Vaccine (QIVc) Compared to a Non-Influenza Vaccine when Administrated in Healthy Subjects aged 6 Months through 47 Months, CEPI (Coalition for Epidemic Preparedness Innovations), Hexavalent vaccine (LG Chemics, Südkorea), Dengue vaccine (Takeda).

Henriette Högl hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Sie erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Ulrike Horacek hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Sie erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Hans-Iko Huppertz hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Markus Knuf hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Georg-Christoph Korenke hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Andreas Müller hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Julia Tabatabai hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Sie erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Ulrich von Both hat keinerlei Unterstützung für das vorliegende Manuskript erhalten. Er erklärt, dass für die letzten 36 Monate keinerlei Beziehungen, Tätigkeiten und Interessen offenzulegen sind, die mit dem Inhalt des Manuskripts in Zusammenhang stehen.

Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.

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