Die derzeitige deutsche Gesetzeslage erkennt die Rechtsverbindlichkeit einer schriftlichen Patientenverfügung nur an, wenn deren Verfasser volljährig ist. Diese starre Altersgrenze ist verfehlt und widerspricht dem Sinn und Zweck der Patientenverfügung. In unseren Nachbarländern wird stattdessen zu Recht nur Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt und auf ein Mindestalter verzichtet.
Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin fordert daher den Gesetzgeber auf, diesen gesetzgeberischen Fehler alsbald zu korrigieren, der dadurch entstanden ist, dass aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten kein Patientenverfügungs-Gesetz zustande kam, sondern die Bestimmungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsgesetz eingefügt wurden, das in anderen Zusammenhängen Volljährigkeit vorsieht.
Schon heute sind aktuell geäußerte Behandlungsverfügungen einwilligungsfähiger Minderjähriger zu respektieren. Bei Minderjährigen, die als Einwilligungsfähige eine antizipierte Behandlungsentscheidung getroffen haben, kommt es aus rechtlicher wie ethischer Sicht grundsätzlich vorrangig auf diese Entscheidung an.
Monatsschrift Kinderheilkunde 2015; 163 (4):375-378