Dieses Papier gibt Hinweise für die praktische Umsetzung der in dieser Stellungnahme genannten Maßnahmen. Für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den rechtlichen Rahmen.
Es ist uns bewusst, dass die Situation Kinder, Eltern und allen Mitarbeitern in Kindertageseinrichtungen vieles abverlangt. Das Vorgehen entspricht einer verantwortungsvollen Balance zwischen ärztlicher Fürsorge, dem Spiel- und Kontaktbedürfnis der Kinder in der Kindertagesversorgung und der Umsetzung einer Öffnung der Einrichtungen.
Im Zusammenhang einer meldepflichtigen Infektionserkrankung (Verdacht, Erkrankung, Tod in Bezug auf die Erkrankung) ist der Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 IfSG erst dann möglich, wenn „nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist“. COVID19 wird in der aktuellen Fassung des IfSG (§6 t, http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html, Zugriff 3.6.2020) explizit als meldepflichtig benannt. Dazu ist ein ärztliches Attest erforderlich. Dieses sollte durch den betreuenden Kinder- und Jugendarzt oder Hausarzt ausgestellt werden.
Ein vorsorglich ausgestelltes ärztliches Attest mit Bescheinigung eines unbedenklichen Gesundheitszustandes hat keine gesetzliche Grundlage und ist inhaltlich bedeutungslos. Eine Infektion jedweder Art inkl. COVID19 kann sich ein Kind auch unmittelbar nach einer ärztlichen Untersuchung zuziehen.
Bei einem Verdachtsfall muss der Kinder- und Jugendarzt /Hausarzt das Gesundheitsamt (Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)) informieren, welches dann eine häusliche Isolation bzw. Quarantäne anordnet und die „Federführung“ übernimmt, auch in der Kommunikation mit der Gemeinschaftseinrichtung. Auch dort muss der ÖGD ohnehin wegen der Kontaktpersonennachverfolgung tätig werden.
Eltern, die dann für die Betreuung zu Hause bleiben müssen, können sich bei ihrem Arbeitgeber auf die Quarantäneanordnung des ÖGD berufen. Formal wird diese erst mündlich ausgesprochen und dann schriftlich (i.d.R. vom örtl. zuständigen Ordnungsamt) verschickt.
Das gilt auch für die Situation, wenn das Kind unter häusliche Quarantäne gestellt wird, weil es zwar nicht manifest erkrankt, aber als Kontaktperson gilt.
Kinder können Zeichen einer respiratorischen Infektion aufweisen, die insbesondere im frühen Kindesalter in der Regel eine harmlose virale Ursache haben. Mit der Wiedereröffnung von Kitas und Schulen erwarten wir eine Zunahme dieser Erkrankungen. Das ist ein typischer und nicht neuer Fall kinder- und jugendmedizinischer ambulanter Grundversorgung. Kinder mit grippalen Symptomen sollten dem betreuenden Kinder- und Jugendarzt/Hausarzt vorgestellt werden, da diese in dieser Form auch bei COVID-19 auftreten können. Kommt dieser auf dem Hintergrund der Umgebungsanalyse bzw. der Familien- und Kontaktanamnese zu dem Schluss, dass eher kein COVID19-Verdacht besteht, sind weitere Schritte nicht notwendig. Auch nach einer solchen Ersteinschätzung besteht natürlich keine letzte Gewissheit über das Vorliegen einer COVID-19-Infektion. Ein gewisses Restrisiko muss daher in Kauf genommen werden.
Die Kommunikation darüber erfolgt durch die Sorgeberechtigten im Rahmen des Betreuungsvertrags. Eine gesonderte schriftliche Bescheinigung kann seitens der Betreuungseinrichtungen nicht regelhaft verlangt werden.
Arbeitgeber können Verdienstausfälle geltend machen, die durch Tätigkeitsverbote/ Quarantänestellung ihrer Mitarbeiter entstehen. Diese Anträge müssen beim überörtlichen Sozialhilfeträger eingehen. Voraussetzung ist eine amtliche Bescheinigung, die sich auf die Bestimmungen des IfSG stützt.
Wir unterstützen den Ansatz von präventiven Testungen der in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten beschäftigten Personen.
Hier die Stellungnahme als PDF.
Verantwortliche Autoren
Kommission Frühe Betreuung und Kindergesundheit der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin: Dr. med. U. Horacek (Sprecherin und Federführung), PD Dr. med. B. Rodeck (Federführung), Dr. med. G. Trost-Brinkhues, Prof. Dr. med. H. Bode, Dr. med. U. Fegeler, PD Dr. med. F. Jochum, , E. Zoller
Korrespondenzadresse:
Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär,
Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) e. V.
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